ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäfts­­bedingungen Terminal X Festival Veranstalter: LaVIESTA GmbH Anschrift: Amelsbürener Straße 211, 48163 Münster Geschäftsführung: Esther Cäzor, Georg Reuber Mit Erwerb der Eintrittskarte stimmt der Besucher den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Sie gelten zwischen dem Teilnehmer der Veranstaltung „Terminal X”, nachfolgend „Besucher” genannt, und der LaVIESTA GmbH, als „Veranstalter“. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort sowie die aktuellen Hinweise auf der Homepage des Veranstalters (www.laviesta.de).

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Das Terminal X Festival findet am 30. Juli 2022 statt und wird bei jeder Witterung durchgeführt. Besteht durch die Durchführung des Festivals aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, eine Gefahr für Personen und Wertgegenstände, so ist der Veranstalter berechtigt, das Festival zu unterbrechen, und – sofern zur Gefahrenabwendung erforderlich – auch abzubrechen. Im Falle eines solchen Ausfalls bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder Schadensersatz. 2. Es kann kurzfristig zu Programmänderungen kommen. Bei Verhinderung oder Absage des Auftritts einzelner KünstlerInnen bemüht sich der Veranstalter um entsprechenden Ersatz. Ansprüche auf Rückvergütung des Eintrittspreises oder Schadensersatz bestehen in diesem Fall nur, wenn der Veranstalter die Verhinderung oder Absage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. 3. Der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen mit beschränktem Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erreichung der Kapazitätsgrenze ist der Veranstalter berechtigt, den Zutritt zeitweise zu beschränken oder vollständig zu verweigern. Rückvergütungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht. 4. Bei Abbruch des Festivals aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung bestehen ebenfalls keine Rückvergütungs- oder Schadensersatzansprüche, es sei denn, dem Veranstalter kann hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. 5. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung räumlich, sowie zeitlich zu verlegen, soweit dies für den Besucher zumutbar ist und spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben wird. Bei Absage des Festivals vor Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die der Veranstalter zu verantworten hat, hat der Besucher einen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises zum Nennwert. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. 6. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes (Veranstaltungsbereich und Parkplatz sowie alle Bereiche des Rahmenprogramms) vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten. 7. Das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, fliegenden und festen Bauten, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen ist auf dem gesamten Festivalgelände verboten. Die Benutzungs- und Sicherheitshinweise an Geräten und Einrichtungen sind zu beachten. Regelungen zu anderen Gefahrenbereichen wie beispielsweise Spielgeräten, Schaukeln, Wasserflächen usw. sind einzuhalten. 8. Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. 9. Ticketkäufe sind final und können nicht widerrufen oder angefochten werden. Grundlage hierfür ist § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.

II. HAUSRECHT

1. Den Anweisungen des Ordnungspersonals oder anderen vom Veranstalter erkennbar zur Wahrnehmung des Hausrechts beauftragten Personen ist jederzeit Folge zu leisten. 2. Beim Betreten des Festivalgeländes können vom Ordnungspersonal Sicherheitskontrollen in Form von Leibes- und Taschenvisitationen vorgenommen werden. 3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes insbesondere in Fällen, in denen ein Besucher auf dem Festivalgelände

  • gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt,
  • strafbare Handlungen begeht (bspw. Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Drogenbesitz und -handel, sexuelle Nötigung, Beleidigung, Umweltverschmutzung),
  • ausländerfeindliches, sexistisches oder in sonstiger Weise diskriminierendes Verhalten an den Tag legt,
  • Zelte, Bühnen, Toiletten oder fremdes Eigentum besprüht, beklebt, beschmiert oder anderweitig mutwillig beschädigt,
  • durch sein Verhalten die Gesundheit oder das Eigentum Anderer gefährdet (bspw. Ausübung körperlicher Gewalt, Werfen von Gegenständen auf Besucher oder Bühnen, Beklettern der Bühnen, Traversen, Lautsprecherboxen oder Zelte sowie Stagediving, Pogen und Crowdsurfing),
  • gegen die Anweisungen des Ordnungspersonals handelt,
  • in für ihn gesperrte und entsprechend gekennzeichnete Bereiche (bspw. Backstage-, KünstlerInnen- und Bühnenbereiche) eindringt,
  • ohne Zustimmung des Veranstalters gewerblichen Handel auf dem Festivalgelände betreibt sowie
  • wild uriniert

ist der Veranstalter oder von ihm beauftragte Personen berechtigt, diesen Besucher, in schwerwiegenden Fällen auch ohne jegliche Verwarnung, vom Festivalgelände zu verweisen und dauerhaft von der Veranstaltung auszuschließen. In diesem Fall verliert die Eintrittskarte, sowie das Festivalbändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Eintrittspreises wie auch auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen. 4. Die Verbreitung von nationalistischen und rechtspopulistischen Symbolen sowie Musik führt zu einem sofortigen und dauerhaften Ausschluss von der Veranstaltung. In diesem Fall verliert die Eintrittskarte sowie das Festivalbändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Eintrittspreises wie auch auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen. 5. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf dem gesamten Festivalgelände und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt. 6. Das gewerbliche Sammeln von Wertstoffen (insbesondere Pfandflaschen und Metalle) auf dem Festivalgelände ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters erlaubt. Jeder Verstoß gegen dieses Verbot kann mit dem sofortigen Verweis vom Festivalgelände geahndet und strafrechtlich verfolgt werden. 7. Auf dem gesamten Festivalgelände werden Film- und Fotoaufnahmen gemacht. Mit dem Kauf der Eintrittskarte willigt der Besucher der Anfertigung von Aufnahmen und der seitens des Besuchers unentgeltlichen Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Film- und Tonaufnahmen, sowie der kommerziellen Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein, die vom Veranstalter oder von ihm beauftragte Personen während der Veranstaltung auf dem Festivalgelände erstellt werden. Dies schließt beispielsweise auch die anschließende Verwendung auf der Internetseite sowie sozialen Medien, im Programmheft für Folgeveranstaltungen, auf Flyern und Plakaten und in Presseberichten des Veranstalters ein.

III. EINLASS

1. Der Einlass zu dem Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte erlaubt. Gegebenenfalls müssen Eintrittskarten personalisiert werden. Die Personalisierung ist durch eine vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Website durchzuführen und muss über diese erfolgen. Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Bei Verlust der Eintrittskarte besteht kein Anspruch auf Ersatz. Der gewerbliche Weiterverkauf von Eintrittskarten ist nicht gestattet. Die Verwendung der Eintrittskarten zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ohne die explizite vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung. 2. Beim erstmaligen Betreten des Festivalgeländes wird die Eintrittskarte entwertet und ein Festivalbändchen angelegt. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes oder nach Aufforderung durch das Ordnungspersonal ist das Festivalbändchen vorzuzeigen. Unverschlossene, zerrissene, verlorengegangene oder stark beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. 3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besuchern aus wichtigem Grund den Einlass zu verwehren. In diesem Fall hat der Besucher das Recht auf Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte, es sei denn die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grund ist in der Person des Besuchers begründet. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Es sei denn, dem Veranstalter kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden. 4. Die Teilnahme von Jugendlichen am Festival wird aufgrund des Personensorgerechts – unter Berücksichtigung des Jugendschutzgesetzes – von den Eltern bestimmt. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind (unter 18 Jahren) zu sorgen. Letztlich treffen die Eltern die Entscheidung über die Anreise, die Teilnahme und den weiteren Aufenthalt auf dem Festival. Weiterhin gelten die Beschränkungen für die Ausgabe und den Verzehr alkoholischer Getränke und für die Ausgabe von Tabakwaren und das Rauchen. Bei einer Jugendschutzkontrolle können angetrunkene oder rauchende Kinder und Jugendliche nach Hause geschickt werden. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nur in Begleitung ihrer Personensorgeberechtigten oder mit schriftlicher Erlaubnis ihrer Personensorgeberechtigten und in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten im Veranstaltungsgelände aufhalten. Jugendliche über 16 Jahren dürfen sich nach 24:00 Uhr nur mit schriftlicher Erlaubnis ihrer Personensorgeberechtigten im Veranstaltungsgelände aufhalten. 5. Auf dem gesamten Festivalgelände sind folgende Gegenstände nicht erlaubt:

  • Jegliche Art von Glas wie bspw. Flaschen und Trinkgläser,
  • Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art sowie waffenähnliche Gegenstände,
  • Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug,
  • Substanzen, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) aufgeführt sind,
  • Generatoren aller Art sowie unverbaute Fahrzeugbatterien,
  • pyrotechnische Gegenstände aller Art wie bspw. bengalische Feuer, Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer, Gartenfackeln, insbesondere Himmelslaternen sowie Explosivstoffe wie bspw. Kanister und andere Behältnisse mit Benzin oder anderen leicht entzündlichen Stoffen,
  • Aufnahmegeräte (Audio- und Videoaufzeichnungsgeräte, Foto- und Filmkameras), die nach Art oder Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen,
  • Lärmverursachende Gegenstände wie bspw. Druckluftsirenen, Vuvuzelas, Musikanlagen, Megafone, PA-Systeme und selbstgebaute “Boomboxen”
  • Sofas und ähnlich sperrige Gegenstände,
  • Laserpointer,
  • Konfetti,
  • Musik, Flaggen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung mit verfassungsfeindlichem, insbesondere rechtsextremen, Inhalt.

Verstößt der Besucher gegen eine oder mehrere jener Bedingungen, ist der Veranstalter oder eine von ihm beauftragte Person berechtigt, diesen Besucher, in schwerwiegenden Fällen auch ohne jegliche Verwarnung, vom Festivalgelände zu verweisen und dauerhaft von der Veranstaltung auszuschließen. In diesem Fall verlieren die Eintrittskarte und das Festivalbändchen ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Eintrittspreises wie auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen. Ferner behält sich der Veranstalter das Recht vor, in besonders schweren Fällen den Besucher strafrechtlich zu verfolgen und Anzeige zu erstatten. 6. Das Mitbringen von Tieren, insbesondere von Hunden, auf das Festivalgelände ist nicht gestattet. 7. Über die Gestattung von nicht aufgeführten Gegenständen auf dem Festivalgelände wird im Zweifelsfall vom Ordnungspersonal oder eine durch den Veranstalter als solche berechtigte Person entschieden. 8. Jeglicher Handel von Waren ist dem Besucher ohne vorherige, eindeutige Erlaubnis seitens des Veranstalters untersagt. Insbesondere gilt dies für Getränke, Nahrungsmittel und Campingartikel. Die Mitnahme von größeren Mengen alkoholischer Getränke kann durch das Sicherheitspersonal oder einer durch den Veranstalter benannte Person untersagt werden, sollte der Verdacht bestehen, dass diese nicht zum Eigenkonsum vorhergesehen sind.

IV. PARKPLATZ

1. Das Parken auf dem ausgewiesenen Parkplatz ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. 2. Auf dem gesamten Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung. Es ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. 3. Die Flucht- und Rettungsgassen sind zu jeder Zeit freizuhalten. 4. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. Die Zuteilung von Parkplätzen erfolgt durch das Personal des Veranstalters. Dem Personal ist Folge zu leisten. 5. Kraftfahrzeuge dürfen im Parkbereich nur auf den dafür ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden. Wildes Parken ist verboten und wird behördlich verfolgt. 6. Es dürfen auf dem Parkplatz nur Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtlänge von max. 5 m abgestellt werden. 7. Aus Gründen der Sicherheit ist das Zelten auf dem Parkplatz verboten. 8. Der Besucher ist für seine An- und Abreise zu und von der Veranstaltung selbst verantwortlich. Das Parken auf dem Gelände erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge übernimmt der Veranstalter keine Haftung.

VII. VERANSTALTUNGSBEREICH

1. Fotografieren für den privaten, nichtkommerziellen Gebrauch mit analogen und digitalen Kleinbildkameras ohne Wechselobjektive und mit Handykameras ist generell gestattet. 2. Ton- und Filmaufnahmen von den auf dem Festival auftretenden KünstlerInnen sind während der Dauer des Festivals, auch für den persönlichen Gebrauch, verboten. 3. Fluchtwege dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

VIII. HAFTUNG

1. Jeder Besucher haftet für den von ihm verursachten Schaden. 2. Der Veranstalter haftet nicht für verlorengegangene Gegenstände sowie für Schäden und Verluste, die dem Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. 3. Der Veranstalter haftet für von ihm beauftragte Personen zu vertretenden Sach-, Personen- und Vermögensschäden bis zu einer Höhe von 3.000.000 €, wenn diese durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die dem Besucher in Folge einer von dem Veranstalter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzungen entstanden sind. 4. Vertragswesentliche Pflichten im vorgenannten Sinne sind solche, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher vertrauen darf. Die Haftung des Veranstalters bei Verletzung seiner vertragswesentlichen Pflichten ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. 5. Die Haftungsregelungen unter Punkt 3 und 4 gelten auch für Personen, denen sich der Veranstalter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verbindlichkeiten bedient. 6. Der Besucher ist sich im Klaren darüber, dass von lauter Musik eine Gefährdung für seine Gesundheit ausgehen kann. Der Besucher hat selbst darauf zu achten, dass er sich in einem für ihn zuträglichen Maße Schalleinwirkungen aussetzt. Eine unmittelbare Nähe zu Lautsprecherboxen ist daher zu vermeiden. Entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Ein Gehörschutz (bspw. Earplugs) wird im Veranstaltungsbereich, insbesondere in der Nähe der Bühnen, dringend empfohlen. Der Veranstalter haftet für Hörschäden nur in Fällen, in denen ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde. 7. Das Betreten von Gleisanlagen und Böschungen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung dem Veranstalter gegenüber ist ausgeschlossen, es sei denn, ihm kann grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

IX. GEWINNSPIELE

1. Die Gewinner von Verlosungen, die auf unseren Social-Media-Kanälen stattfinden, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und per Direct Message benachrichtigt. Meldet sich der Gewinner 72 Stunden nach Gewinnbenachrichtigung nicht zurück, wird der Gewinn neu verlost. 2. Das Gewinnspiel steht in keiner Verbindung zu Facebook und wird in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert. 3. Der Rechtsweg und die Barauszahlungen des Gewinns sind ausgeschlossen. 4. Teilnahmeschluss ist jeweils direkt beim Gewinnspiel vermerkt

X. SCHLUSSBESTIMMUNG

1. Der Gerichtsstand ist Düsseldorf. Es gilt deutsches Recht. 2. Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts­bedingungen nicht rechtswirksam sind oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der nichtrechtswirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.